Glossar
Um Begrifflichkeiten besser einordnen zu können, möchte wir Begriffe, die wir auf unserer Website verwenden und die in Zusammenhang mit der medizinischen Gutachterlichen Tätigkeit von Herrn Dr. med. Thomas Falkenstein stehen. erläutern.
Begriffserklärungen
Berufskrankheiten und Arbeitsunfall verständlich erklärt
Die gesetzliche Unfallversicherung betrifft gesundheitliche Schäden, die im Zusammenhang mit einer versicherten beruflichen Tätigkeit stehen können. Dabei ist rechtlich zwischen dem Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII und der Berufskrankheit nach § 9 SGB VII zu unterscheiden. Berufskrankheiten sind Krankheiten, die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind und unter bestimmten Voraussetzungen als Folge besonderer beruflicher Einwirkungen anerkannt werden können.
Gesetzliche Unfallversicherung: Was ist das?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Zuständig sind je nach Bereich insbesondere Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Sie sind Ansprechpartner, wenn es um Arbeitsunfälle, Wegeunfälle oder Berufskrankheiten geht. Ziel ist es, Gesundheitsschäden nach Möglichkeit zu vermeiden, Folgen zu mindern und die berufliche sowie medizinische Rehabilitation zu unterstützen.
Weiterführende Informationen finden Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Was ist ein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit erleidet. Entscheidend ist ein zeitlich begrenztes Ereignis, das von außen auf den Körper einwirkt und zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist immer im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Was ist eine Berufskrankheit nach § 9 SGB VII?
Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannt ist und durch besondere berufliche Einwirkungen verursacht worden sein kann. Dabei genügt nicht jeder berufliche Zusammenhang. Vielmehr muss geprüft werden, ob die versicherte Person der schädigenden Einwirkung im Beruf in erheblich höherem Maß ausgesetzt war als die übrige Bevölkerung.
Was bedeutet „wie eine Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII?
Nicht jede gesundheitliche Störung ist bereits als Berufskrankheit in der Liste enthalten. In bestimmten Fällen kann eine Erkrankung dennoch wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse dafür sprechen, dass eine bestimmte berufliche Einwirkung ursächlich war. Auch hier kommt es stets auf die genaue Prüfung des Einzelfalls an.
Berufskrankheiten des Muskel-Skelett-Systems im Überblick
Die nachfolgenden BK-Nummern betreffen vor allem Erkrankungen aus dem Bereich Wirbelsäule, Knie, Schulter, Hände, Sehnen, Nerven und Gelenke. Sie gehören zu den häufig diskutierten Konstellationen im Zusammenhang mit körperlicher Belastung, Vibrationen, Zwangshaltungen oder langjähriger manueller Arbeit.
BK 2101 – Erkrankungen von Sehnenscheiden, Sehnengleitgewebe sowie Sehnen- oder Muskelansätzen
Hier geht es um schwere oder wiederholt rückfällige Erkrankungen im Bereich von Sehnen und Sehnenansätzen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob langjährige berufliche Belastungen als wesentliche Ursache in Betracht kommen.
BK 2102 – Meniskusschäden durch langjährige Kniebelastung
Diese BK betrifft Meniskusschäden nach langjähriger beruflicher Belastung der Kniegelenke, etwa bei häufigem Knien oder Hocken. Entscheidend ist auch hier die berufliche Exposition über einen längeren Zeitraum.
BK 2103 – Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Werkzeugen oder Maschinen
Gemeint sind gesundheitliche Schäden, die durch langjährige Erschütterungseinwirkung, etwa durch bestimmte Maschinen oder Druckluftwerkzeuge, verursacht worden sein können.
BK 2104 – Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen
Hierunter fallen beruflich bedingte Durchblutungsstörungen der Hände infolge anhaltender Vibrationseinwirkung.
BK 2105 – Chronische Schleimbeutelerkrankungen durch ständigen Druck
Diese Nummer betrifft chronische Schäden an Schleimbeuteln, wenn sie auf langandauernden oder wiederkehrenden Druck bei der Arbeit zurückgeführt werden können.
BK 2106 – Druckschädigung der Nerven
Gemeint sind Nervenschädigungen, die durch dauerhaften oder wiederholten Druck im beruflichen Zusammenhang entstanden sein können.
BK 2107 – Abrissbrüche der Wirbelfortsätze
Diese BK betrifft bestimmte knöcherne Verletzungen an der Wirbelsäule, die auf außergewöhnliche mechanische Belastungen zurückzuführen sein können.
BK 2108 – Bandscheibenerkrankungen der Lendenwirbelsäule durch Heben, Tragen oder extreme Rumpfbeuge
Hier steht die Lendenwirbelsäule im Fokus. Zu prüfen ist, ob langjähriges schweres Heben und Tragen oder Arbeiten in extremer Rumpfbeugehaltung wesentlich zur Erkrankung beigetragen haben.
BK 2109 – Bandscheibenerkrankungen der Halswirbelsäule durch Lastentragen auf der Schulter
Dabei geht es um Erkrankungen der Halswirbelsäule, die mit langjährigem Tragen schwerer Lasten auf der Schulter in Zusammenhang stehen können.
BK 2110 – Bandscheibenerkrankungen der Lendenwirbelsäule durch Ganzkörperschwingungen
Diese BK betrifft die Lendenwirbelsäule bei langjähriger Einwirkung von Ganzkörperschwingungen im Sitzen, etwa auf bestimmten Maschinen oder Fahrzeugen.
BK 2112 – Gonarthrose durch langjährige Kniebelastung
Hier geht es um eine Kniegelenksarthrose bei langjähriger Tätigkeit im Knien oder unter vergleichbarer Kniebelastung. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind konkret gefasst.
BK 2113 – Carpaltunnel-Syndrom durch repetitive manuelle Tätigkeiten, Kraftaufwand oder Vibrationen
Diese BK betrifft die Druckschädigung des Nervus medianus im Carpaltunnel. Im Raum steht eine berufliche Verursachung durch wiederholte Handtätigkeiten, erhöhten Krafteinsatz oder Hand-Arm-Schwingungen.
BK 2114 – Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung
Gemeint sind Gefäßschädigungen im Bereich der Hand, insbesondere beim sogenannten Hypothenar- oder Thenar-Hammer-Syndrom.
BK 2116 – Koxarthrose durch langjährige Lastenhandhabung
Hier geht es um eine Hüftgelenksarthrose, die im Zusammenhang mit langjährigem Heben und Tragen schwerer Lasten stehen kann.
BK 2117 – Läsion der Rotatorenmanschette der Schulter
Diese Berufskrankheit betrifft Schäden der Rotatorenmanschette durch langjährige und intensive Schulterbelastung, insbesondere bei Überkopfarbeit, repetitiven Bewegungen, kraftintensiver Arbeit oder Hand-Arm-Schwingungen.
BK 2118 – Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern
Diese Berufskrankheit betrifft die Gonarthrose bei professionellen Fußballspielerinnen und Fußballspielern unter den gesetzlich definierten Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Medizinische Begutachtung bei Berufskrankheiten
Medizinische Gutachten spielen bei der Feststellung einer Berufskrankheit eine zentrale Rolle. Sie dienen der fachlich fundierten Beurteilung, ob zwischen der versicherten Tätigkeit und der geltend gemachten Erkrankung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen kann. Dabei sind insbesondere Diagnose, Exposition, Verlauf, Befunde und die medizinische Kausalitätsbewertung sorgfältig zu prüfen.
Wann sollte eine medizinische und gutachterliche Prüfung in Betracht kommen?
- wenn langjährige berufliche Belastungen dokumentiert sind
- wenn Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems oder der Nerven im Raum stehen
- wenn bereits ein Verdacht auf eine Berufskrankheit geäußert wurde
- wenn eine Kausalitäts- oder Zusammenhangsfrage medizinisch eingeordnet werden soll
- wenn Befunde, Verlauf und berufliche Exposition strukturiert aufgearbeitet werden müssen
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Häufige Fragen zu Berufskrankheiten und gesetzlicher Unfallversicherung
Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfall und Berufskrankheit?
Ein Arbeitsunfall ist typischerweise ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis. Eine Berufskrankheit entwickelt sich demgegenüber häufig über einen längeren Zeitraum durch berufliche Einwirkungen.
Wer ist zuständig?
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sind regelmäßig die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Ansprechpartner.
Muss eine Krankheit in der BK-Liste stehen?
Grundsätzlich ja. Daneben kann in besonderen Fällen eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommen.
Wer kann einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden?
Ein entsprechender Verdacht kann ärztlich angezeigt werden. Betroffene Versicherte können sich zudem selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden.
Geht es bei der Prüfung nur um Diagnosen?
Nein. Neben der Diagnose spielen auch berufliche Belastungen, Expositionsdauer, Verlauf, Vorbefunde und die medizinische Kausalitätsbewertung eine wichtige Rolle.
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Hinweis
Die Darstellung auf dieser Seite dient der allgemeinen Information. Ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im rechtlichen Sinn vorliegt, ist stets anhand des konkreten Einzelfalls zu prüfen.
Sie benötigen eine medizinische Einordnung im Zusammenhang mit Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder Kausalitätsfragen?
Gern können Sie Kontakt aufnehmen.

